natürlichen Verlaufs des Bodens für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur, aber immerhin dann unbeachtlich sind, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen, und wonach bei Terrainveränderungen durch Bauten und Anlagen innert der letzten 20 Jahre das gewachsene Terrain mittels Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten zu bestimmen ist. 5.4. 5.4.1. In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der oben dargelegten Grundsätze was folgt: Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Höhe der Messung der Höhe der Pflanzen grundsätzlich unbeachtlich.