sie können auch vor dem Hintergrund der erwähnten harmonisierten Begrifflichkeit und den daraus resultierenden Anpassungen von kantonalen Bauvorschriften für das Messen von Pflanzenhöhen (analoge) Anwendung finden bzw. Gültigkeit beanspruchen. Im Übrigen finden sich in kantonalen Bauverordnungen nach wie vor Bestimmungen, die inhaltlich den oben zitierten entsprechen, so etwa § 11 Abs. 3 V PGB/ZG, wonach für den Fall, dass sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln lässt, dass Terrain, wie es seit mehr als 15 Jahren besteht, massgebend ist, oder Art. 14 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung Appenzell Ausserrhoden (BauV/AR; bGS 721.11), wonach Veränderungen des