BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004) – als für das Messen der Pflanzenhöhe unbeachtlich haben nach dem oben Gesagten Terrainveränderungen zu gelten, die 15 - 20, mindestens aber 10 Jahre zurückliegen. Diese Messweise bzw. Grundsätze gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung sind sachgerecht und praktikabel (vgl. oben E. 5.2); sie können auch vor dem Hintergrund der erwähnten harmonisierten Begrifflichkeit und den daraus resultierenden Anpassungen von kantonalen Bauvorschriften für das Messen von Pflanzenhöhen (analoge) Anwendung finden bzw. Gültigkeit beanspruchen.