Nach einer gewissen Zeit hat der veränderte Boden somit als natürlich gewachsen zu gelten bzw. sind (neben geringfügigen) weit zurückliegende Terrainveränderungen generell unbeachtlich. Als "weit zurückliegend" und somit – im Rahmen einer von Lehre und Rechtsprechung mit gutem Grund postulierten einheitlichen Messweise von Gebäuden im Baurecht und von Pflanzen im Zivilrecht (vgl. Roos, a.a.O., S. 207; Entscheid Baurekurskommission des Kanton Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004) – als für das Messen der Pflanzenhöhe unbeachtlich haben nach dem oben Gesagten Terrainveränderungen zu gelten, die 15 - 20, mindestens aber 10 Jahre zurückliegen.