Werde indessen ein Gelände erstmals überbaut, gelte nach der Praxis des Regierungsrates derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttung oder Abgrabung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ebenfalls für eine zeitliche Schranke ausgesprochen, ohne sich jedoch in Bezug auf deren Dauer endgültig festzulegen; immerhin seien Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend zu erachten (LGVE 2009 II Nr. 12). Nach einer gewissen Zeit hat der veränderte Boden somit als natürlich gewachsen zu gelten bzw. sind (neben geringfügigen) weit zurückliegende Terrainveränderungen generell unbeachtlich.