Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind." Der Begriff des gewachsenen Bodens bzw. des gewachsenen Terrains fand sich auch in baurechtlichen Vorschriften des Kantons Luzern, so in § 122 Abs. 4 PBG/LU a.F. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hielt dazu fest, dass es sich beim "gewachsenen Terrain" um einen unbestimmten und somit auslegungsbedürftigen Begriff handle. Praxisgemäss entspreche das gewachsene Terrain grundsätzlich dem natürlichen Geländeverlauf.