Mit anderen Worten waren geringfügige, nicht der Baubewilligungspflicht unterstehende Geländeveränderungen sowie generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bodenbewegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid Baurekurskommission Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004). § 4c Abs. 1 und 2 der V PBG/ZG a.F. lautete wie folgt: "Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens (…). Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind."