Nach § 5 lit. a ABV/ZH a.F. war eine Terrainveränderung zu berücksichtigen, wenn der Boden "innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftiger gewachsener Boden erklärt worden ist". Mit anderen Worten waren geringfügige, nicht der Baubewilligungspflicht unterstehende Geländeveränderungen sowie generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bodenbewegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid Baurekurskommission