Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Messung der Höhe grundsätzlich unbeachtlich. Die Höhe ist deshalb auch dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn das benachbarte Grundstück z.B. wegen einer steilen Hanglage wesentlich höher gelegen ist und der höchste Punkt der Pflanze kaum über das Niveau der Grenzlinie hinausreicht (Roos, a.a.O., S. 203; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5). Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht; die Höhe des Topfes ist also zur Pflanzenhöhe hinzuzurechnen (Roos, a.a.O., S. 204).