Als Grundsatz gilt, dass die Höhe einer Pflanze vom Fuss der Pflanze aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze zu messen ist. Diese Lösung ist einfach zu handhaben und verschafft Rechtssicherheit, da sich der Standort der Pflanze als massgebender Ort ohne Weiteres bestimmen lässt (Roos, a.a.O., S. 203; auch die Vorinstanz bezeichnet den Standort der Pflanze – im Ergebnis zu Recht, trotz der vorgängigen, wohl missverständlichen Erwägung, es sei entscheidend, wie hoch eine Pflanze wachse und nicht, wo sie stehe – letztlich als massgebenden Ort). Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Messung der Höhe grundsätzlich unbeachtlich.