Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 5.2. (…) § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der verschiedenen Grenzabstände (Abs. 1), nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Bei der Bestimmung der geeigneten Messweise stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Messweise muss sowohl sachgerecht als auch praktikabel sein (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 201). 5.3. 5.3.1. Als Grundsatz gilt, dass die Höhe einer Pflanze vom Fuss der Pflanze aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze zu messen ist.