Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Gemäss Art. 688 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Davon hat der Kanton Luzern Gebrauch gemacht. § 86 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB/LU; SRL Nr. 200) betreffend Grenzabstand von Gewächsen ist die primäre Anspruchsgrundlage. Einfriedungen aus Pflanzen sind ebenfalls nach § 86 EGZGB/LU zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.