Hinzuzuzählen seien die Poolaufschüttung (0,2 m) sowie der Carport (2,6 m), da ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu messen sei. Die Pflanzen seien deshalb zurückzuschneiden und von der Grenze zurückzuversetzen. Weiter machten die Kläger geltend, im vom Bezirksgericht definierten Bereich C stünden Bambuspflanzen mit einer Höhe von rund 4,5 m bzw. ab gewachsenem Terrain gemessen von 7,1 m; sie seien ebenfalls zurückzuschneiden und zurückzuversetzen. Die Beklagte wandte ein, aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu ermitteln wäre. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Gemäss Art.