Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Zwischen ihnen kam es u.a. zum Streit betreffend Höhe und Grenzabstand von Pflanzen der Beklagten, namentlich in Bezug auf die Frage, ob die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen oder ab dem aktuellen Terrainverlauf zu messen sei. Die Kläger machten geltend, die Beklagte habe entlang der Grenze in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B eine Hecke in Töpfen aufgestellt, welche eine Höhe von rund 2 m aufweise. Hinzuzuzählen seien die Poolaufschüttung (0,2 m) sowie der Carport (2,6 m), da ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu messen sei.