{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-41_2019-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10773", "Checksum": "cd7ba2ff676a32ec419b5d28d0bd6821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 41", "2019 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:47", "Checksum": "02afca6bc49e2c552da3b94dba2583bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)\nRegeste:\nMessweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht\n\n dargelegten Sinne, sondern um eine baubewilligte Baute an der Grenze; bereits deshalb ist nicht der vor deren Erstellung gewachsene Boden, d.h. der Boden, auf dem der Autounterstand seinerzeit erstellt wurde, massgebend. Selbst wenn man Bauten als Terrainveränderung bzw. Aufschüttung im dargelegten Sinne betrachten bzw. solchen gleichstellen wollte, wäre vorliegend nicht der ursprüngliche Bodenverlauf massgebend, da die Terrainveränderung über 20 Jahre und damit auf jeden Fall \"weit\" im Sinne des zu den Aufschüttungen Gesagten zurückliegt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist somit die Höhe des Carports von rund 2,6 m bei der Messung der Pflanzenhöhe so oder anders nicht hinzuzurechnen. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten 0,2 m, welche die Kläger als \"Poolaufschüttung\" bzw. als \"zusätzlicher Betonbelag\" bezeichnen. Erstens ist aufgrund der Bilder (…) sowie den Ausführungen und Feststellungen anlässlich des Augenscheins nicht davon auszugehen, dass die rund 40 cm starke Betonplatte aus zwei zeitlich nacheinander aufgebrachten Schichten besteht. Zweitens sind bereits aus den Plänen von 1991 als \"Dach\" des Autounterstands zwei Platten von je ca. 20 cm Stärke ersichtlich. Drittens schliesslich erwähnen die Kläger in ihrer Berufung diesbezüglich die 0,2 m nicht mehr, sondern nur noch die 2,6 m des Carports. Mit der Feststellung der Vorinstanz, wonach das Terrain im besagten Bereich gegenwärtig eine Höhe von 476,82 m.ü.M. aufweise und damit nicht höher liege als die baubewilligten 477,00 m.ü.M., setzen sie sich nicht auseinander. Damit kann offenbleiben, ob eine allenfalls doch erfolgte bzw. verbliebene \"Aufschüttung\" als geringfügig im Sinne des oben Gesagten zu gelten hätte und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre. In den Messbereichen A und B hat die Vorinstanz somit im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden, auf dem die Töpfe stehen, bis zur obersten Spitze gemessen und nichts \"hinzugerechnet\". Beim gemessenen Grenzabstand von 1,38 m dürfen die Pflanzen gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU eine Höhe von 2,76 m nicht überschreiten, was sie gemäss den Messungen der Vorinstanz auch nicht taten (2,2 m). Die Klage wurde diesbezüglich zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Berufung in diesem Punkt. 5.4.3. Dass die Beklagten in den von der Vorinstanz definierten Messbereichen C1 - C5 in den letzten mindestens zehn Jahren gegenüber den 1991 baubewilligten Terrainveränderungen zusätzliche Aufschüttungen vorgenommen hätten, ist weder substanziiert behauptet noch erstellt. Mit der Vorinstanz ist überdies festzuhalten, dass das Zivilgericht davon ausgehen darf, dass der gegenwärtige Zustand des Terrains der Baubewilligung entspricht und keine zusätzlichen illegalen Aufschüttungen vorgenommen wurden, solange bei bzw. seitens der Baubehörde nicht interveniert wird. Allfällig vorgenommene Aufschüttungen müssten zudem erheblich gewesen sein. Auch in diesem Bereich hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf den aktuellen Terrainverlauf abgestellt, die Höhe der Pflanzen ab dem Boden bis zur obersten Spitze gemessen und nichts \"hinzugerechnet\". Entgegen der Auffassung der Kläger ist der heutige Erdboden gemäss weit zurückliegender baubewilligter Gestaltung massgebend und nicht das ursprüngliche – gemäss klägerischen Angaben zwischen 2,5 m unter und 2,23 m über dem heutigen Erdboden liegende – gewachsene Terrain, wie es sich allenfalls 1991 präsentierte. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist die Bambushecke im Messbereich C dreigeteilt. Im Bereich C1, C2 und C3 betrage der minimale Grenzabstand 0,8 m. Gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU dürften die Pflanzen somit eine Höhe von 1,6 m nicht überschreiten, was sie jedoch tun würden. Entsprechend seien die Pflanzen auf eine Höhe von 1,6 m zurückzuschneiden; alternativ könne die Hecke weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Hecke im Bereich C4 mit einem Grenzabstand von 0,2 m und einer Höhe von 2,4 m unterschreite den minimalen Grenzabstand von 0,5 m und sei zu hoch; sie sei somit zu entfernen oder mindestens um 0,3 m zurückzuversetzen und auf 1 m zurückzuschneiden; alternativ könne sie noch weiter von der Grenze zurückversetzt werden, wobei sich die Hecke diesfalls für jeden cm der Rückversetzung um 2 cm erhöhen dürfe. Die Pflanzen im Bereich C5 mit einem Grenzabstand von 1,9 m und einer Höhe von 2,92 m seien in Anbetracht der gemäss § 86 Abs. 3 EGZGB/LU zulässigen Höhe von 3,8 m nicht zu beanstanden. Diese Messungen wurden nach"}