{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-41_2019-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10773", "Checksum": "cd7ba2ff676a32ec419b5d28d0bd6821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 41", "2019 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:47", "Checksum": "02afca6bc49e2c552da3b94dba2583bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)\nRegeste:\nMessweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht\n\n Hintergrund der erwähnten harmonisierten Begrifflichkeit und den daraus resultierenden Anpassungen von kantonalen Bauvorschriften für das Messen von Pflanzenhöhen (analoge) Anwendung finden bzw. Gültigkeit beanspruchen. Im Übrigen finden sich in kantonalen Bauverordnungen nach wie vor Bestimmungen, die inhaltlich den oben zitierten entsprechen, so etwa § 11 Abs. 3 V PGB/ZG, wonach für den Fall, dass sich auch der natürliche Geländeverlauf in der Umgebung nicht mehr ermitteln lässt, dass Terrain, wie es seit mehr als 15 Jahren besteht, massgebend ist, oder Art. 14 Abs. 1 und 2 der Bauverordnung Appenzell Ausserrhoden (BauV/AR; bGS 721.11), wonach Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens für die Bestimmung des gewachsenen Terrains nur, aber immerhin dann unbeachtlich sind, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen, und wonach bei Terrainveränderungen durch Bauten und Anlagen innert der letzten 20 Jahre das gewachsene Terrain mittels Einsicht in die früheren Baubewilligungsakten zu bestimmen ist. 5.4. 5.4.1. In Bezug auf den vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der oben dargelegten Grundsätze was folgt: Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Höhe der Messung der Höhe der Pflanzen grundsätzlich unbeachtlich. Immerhin ist festzuhalten, dass vorliegend keine Hanglage gegeben ist (vgl. […], wonach das Terrain des beklagtischen Grundstücks in den Planbereichen A und B um 40 cm höher liegt als das klägerische Grundstück, und die Fotos […], aus denen ersichtlich ist, dass das Terrain des beklagtischen Grundstücks im anschliessenden Planbereich C tiefer liegt als in den Planbereichen A und B). Massgebend für die Messung der Höhe einer Pflanze in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften ist deren Standort. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht (oben E. 5.3.1). Diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz bei ihren Messungen Rechnung getragen. Nach Lehre und Rechtsprechung, auf die sich die Kläger zu Recht berufen, ist die Höhe nur dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt; als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Damit soll verhindert werden, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer zuerst eine künstliche Aufschüttung vornimmt, um dadurch beispielsweise eine insgesamt höhere Einfriedung aus Pflanzen errichten zu können (oben E. 5.3.2; vgl. Art. 2 ZGB). Dieser Grundsatz gilt jedoch nach derselben Lehre und Rechtsprechung nicht ohne Ausnahmen. Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat alsdann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig (etwa im Sinne von nicht baubewilligungspflichtig) sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen (oben E. 5.3.3). Was als \"weit zurückliegend\" zu qualifizieren ist (mindestens 10 oder 15 oder 20 Jahre; vgl. auch dazu oben E. 5.3.3), muss, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, vorliegend nicht abschliessend festgelegt werden. 5.4.2. Am 2. Mai 1991 wurde das Bauprojekt der Beklagten für die Erstellung eines Wohnhauses mit Autounterstand und Terrainveränderungen, wie sie aus dem rev. Plan vom 26. Februar 1990 ersichtlich sind, bewilligt. Die bewilligte Höhe des Autounterstands betrug 477 m.ü.M. Gleichentags wurde zu Gunsten des Grundstücks der Beklagten und zu Lasten des Grundstücks der Kläger ein Grenzbaurecht für die Erstellung des Autounterstands errichtet. Dass damals, d.h. vor weit über 20 Jahren, nicht oder nicht gemäss den bewilligten Plänen gebaut worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Der Autounterstand verläuft unterirdisch und sein Dach stellt heute Garten dar. Der Autounterstand befindet sich in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B gemäss Planbeilage zum Augenscheinprotokoll. In diesen Bereichen gilt deshalb das Dach des Autounterstands bzw. gelten deshalb die 477 m.ü.M. als massgebendes Terrain. Es handelt sich nicht um eine \"Aufschüttung\" im"}