{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-41_2019-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10773", "Checksum": "cd7ba2ff676a32ec419b5d28d0bd6821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 41", "2019 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:47", "Checksum": "02afca6bc49e2c552da3b94dba2583bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)\nRegeste:\nMessweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht\n\n der veränderte Boden nunmehr als \"natürlich gewachsen\" gelten. Fraglich ist jedoch, wie lange eine Terrainveränderung zurückliegen muss, um unbeachtlich zu werden. Roos postuliert diesbezüglich eine analoge Anwendung baurechtlicher Vorschriften auf Pflanzen (Roos, a.a.O., S. 207). Zu diesen baurechtlichen Vorschriften ist vorab was folgt festzuhalten: Das Baurecht ist in der Schweiz kantonal geregelt, was zu unterschiedlichen Definitionen der Baubegriffe führte. Deshalb wurden mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) die wichtigsten Baubegriffe vereinheitlicht, darunter auch der Begriff des \"gewachsenen Bodens\". Die neue, einheitliche Begrifflichkeit in den Planungs- und Baugesetzen jener Kantone, die dem Konkordat beigetreten sind, lautet wie folgt (vgl. z.B. § 112a Abs. 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes Kanton Luzern [PBG/LU; SRL Nr. 735], in Kraft seit 1.1.2014 [vgl. dazu sowie zu den Auswirkungen auf die kantonalen und kommunalen Bauvorschriften LGVE 2016 IV Nr. 1]; § 5 Allgemeine Bauverordnung Kanton Zürich [ABV/ZH; Ordnungsnummer 700.2], in Kraft seit 1.3.2017; § 11 Abs. 1 und 2 Verordnung zum PBG Kanton Zug [V PBG/ZG; BGS Nr. 721.111], in Kraft seit 1.1.2019): \"Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.\" Nach § 5 lit. a ABV/ZH a.F. war eine Terrainveränderung zu berücksichtigen, wenn der Boden \"innert eines Zeitraumes von 10 Jahren vor der Baueingabe in einem im Zeitpunkt der Ausführung der Bewilligungspflicht unterliegenden Ausmass aufgeschüttet und das neue Terrain in der baurechtlichen Bewilligung oder in einem förmlichen Planungs- oder Projektgenehmigungsverfahren nicht ausdrücklich als künftiger gewachsener Boden erklärt worden ist\". Mit anderen Worten waren geringfügige, nicht der Baubewilligungspflicht unterstehende Geländeveränderungen sowie generell länger als zehn Jahre zurückliegende Bodenbewegungen nicht zu berücksichtigen (vgl. Entscheid Baurekurskommission Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004). § 4c Abs. 1 und 2 der V PBG/ZG a.F. lautete wie folgt: \"Das gewachsene Terrain entspricht dem natürlichen Verlauf des Bodens (…). Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind unbeachtlich, wenn sie über 15 Jahre zurückliegen oder geringfügig sind.\" Der Begriff des gewachsenen Bodens bzw. des gewachsenen Terrains fand sich auch in baurechtlichen Vorschriften des Kantons Luzern, so in § 122 Abs. 4 PBG/LU a.F. Das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hielt dazu fest, dass es sich beim \"gewachsenen Terrain\" um einen unbestimmten und somit auslegungsbedürftigen Begriff handle. Praxisgemäss entspreche das gewachsene Terrain grundsätzlich dem natürlichen Geländeverlauf. Falls auf einem Grundstück schon verschiedentlich Aufschüttungen vorgenommen worden seien, gelte als natürlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden sei. Werde indessen ein Gelände erstmals überbaut, gelte nach der Praxis des Regierungsrates derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens zehn Jahren ohne Aufschüttung oder Abgrabung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht habe sich ebenfalls für eine zeitliche Schranke ausgesprochen, ohne sich jedoch in Bezug auf deren Dauer endgültig festzulegen; immerhin seien Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend zu erachten (LGVE 2009 II Nr. 12). Nach einer gewissen Zeit hat der veränderte Boden somit als natürlich gewachsen zu gelten bzw. sind (neben geringfügigen) weit zurückliegende Terrainveränderungen generell unbeachtlich. Als \"weit zurückliegend\" und somit – im Rahmen einer von Lehre und Rechtsprechung mit gutem Grund postulierten einheitlichen Messweise von Gebäuden im Baurecht und von Pflanzen im Zivilrecht (vgl. Roos, a.a.O., S. 207; Entscheid Baurekurskommission des Kanton Zürich BRKE I Nr. 0353/2004 vom 26.11.2004) – als für das Messen der Pflanzenhöhe unbeachtlich haben nach dem oben Gesagten Terrainveränderungen zu gelten, die 15 - 20, mindestens aber 10 Jahre zurückliegen. Diese Messweise bzw. Grundsätze gemäss Lehre und bisheriger Rechtsprechung sind sachgerecht und praktikabel (vgl. oben E. 5.2); sie können auch vor dem"}