{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-41_2019-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10773", "Checksum": "cd7ba2ff676a32ec419b5d28d0bd6821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 41", "2019 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:47", "Checksum": "02afca6bc49e2c552da3b94dba2583bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)\nRegeste:\nMessweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht\n\n\n| Entscheid: | Die Parteien sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Zwischen ihnen kam es u.a. zum Streit betreffend Höhe und Grenzabstand von Pflanzen der Beklagten, namentlich in Bezug auf die Frage, ob die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen oder ab dem aktuellen Terrainverlauf zu messen sei. Die Kläger machten geltend, die Beklagte habe entlang der Grenze in den vom Bezirksgericht definierten Bereichen A und B eine Hecke in Töpfen aufgestellt, welche eine Höhe von rund 2 m aufweise. Hinzuzuzählen seien die Poolaufschüttung (0,2 m) sowie der Carport (2,6 m), da ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu messen sei. Die Pflanzen seien deshalb zurückzuschneiden und von der Grenze zurückzuversetzen. Weiter machten die Kläger geltend, im vom Bezirksgericht definierten Bereich C stünden Bambuspflanzen mit einer Höhe von rund 4,5 m bzw. ab gewachsenem Terrain gemessen von 7,1 m; sie seien ebenfalls zurückzuschneiden und zurückzuversetzen. Die Beklagte wandte ein, aus dem Gesetz ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass die Höhe der Pflanzen ab dem ursprünglich gewachsenen Terrain zu ermitteln wäre. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Gemäss Art. 688 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sind die Kantone befugt, für Anpflanzungen je nach der Art des Grundstücks und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben. Davon hat der Kanton Luzern Gebrauch gemacht. § 86 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB/LU; SRL Nr. 200) betreffend Grenzabstand von Gewächsen ist die primäre Anspruchsgrundlage. Einfriedungen aus Pflanzen sind ebenfalls nach § 86 EGZGB/LU zu beurteilen. Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. 5.2. (…) § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der verschiedenen Grenzabstände (Abs. 1), nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Bei der Bestimmung der geeigneten Messweise stehen zwei Aspekte im Vordergrund: Die Messweise muss sowohl sachgerecht als auch praktikabel sein (Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Zürich 2002, S. 201). 5.3. 5.3.1. Als Grundsatz gilt, dass die Höhe einer Pflanze vom Fuss der Pflanze aus, d.h. dort, wo die Pflanze aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze zu messen ist. Diese Lösung ist einfach zu handhaben und verschafft Rechtssicherheit, da sich der Standort der Pflanze als massgebender Ort ohne Weiteres bestimmen lässt (Roos, a.a.O., S. 203; auch die Vorinstanz bezeichnet den Standort der Pflanze – im Ergebnis zu Recht, trotz der vorgängigen, wohl missverständlichen Erwägung, es sei entscheidend, wie hoch eine Pflanze wachse und nicht, wo sie stehe – letztlich als massgebenden Ort). Das Niveau des Nachbargrundstücks ist bei der Messung der Höhe grundsätzlich unbeachtlich. Die Höhe ist deshalb auch dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn das benachbarte Grundstück z.B. wegen einer steilen Hanglage wesentlich höher gelegen ist und der höchste Punkt der Pflanze kaum über das Niveau der Grenzlinie hinausreicht (Roos, a.a.O., S. 203; vgl. auch AGVE 2003 Nr. 5). Bei Topfpflanzen ist die Höhe vom Boden aus zu messen, auf dem der Topf steht; die Höhe des Topfes ist also zur Pflanzenhöhe hinzuzurechnen (Roos, a.a.O., S. 204). 5.3.2. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Höhe nur dann vom Fuss der Pflanze aus zu messen, wenn es sich um natürlich gewachsenen Boden handelt. Wurde der Boden dagegen künstlich aufgeschüttet, soll nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend sein. Die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird also zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Messweise liegen Gerechtigkeitsüberlegungen zugrunde: Eine künstliche Veränderung des Bodens soll dem Nachbarn nicht zum Nachteil gereichen. Der Schutz vor zu hohen Pflanzen soll nicht durch eine Aufschüttung des Terrains, auf welche der Nachbar keinen Einfluss nehmen kann, eingeschränkt werden (Roos, a.a.O., S. 204 mit Hinweisen). 5.3.3. Der Grundsatz, wonach bei künstlichen Veränderungen des Pflanzengrundstücks vom hypothetischen Niveau des gewachsenen Bodens aus zu messen ist, gilt indes nicht ohne Ausnahmen. Unter bestimmten Umständen hat der veränderte Boden als natürlich gewachsen zu gelten, mit der Folge, dass die Terrainveränderung bei der Messung der Höhe nicht mehr berücksichtigt wird (Roos, a.a.O., S. 206 f.). Primär ist dabei an den Fall zu denken, dass eine Terrainveränderung lange Zeit zurückliegt. Nach einer gewissen Zeit muss"}