{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-18-41_2019-09-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10773", "Checksum": "cd7ba2ff676a32ec419b5d28d0bd6821"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 18 41", "2019 I Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:47", "Checksum": "02afca6bc49e2c552da3b94dba2583bf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 27.09.2019 1B 18 41 (2019 I Nr. 8)\nRegeste:\nMessweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU | Zivilrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 27.09.2019 |\n| Fallnummer: | 1B 18 41 |\n| LGVE: | 2019 I Nr. 8 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 688 ZGB; § 86 EGZGB/LU |\n| Leitsatz: | Messweise der Höhe von Pflanzen in Bezug auf das Einhalten von Abstandsvorschriften: § 86 EGZGB/LU enthält eine Vorschrift über die Messweise der Grenzabstände von Pflanzen, nicht aber über die Messweise der Pflanzenhöhen. Diese muss deshalb durch den Richter bestimmt werden. Zu messen ist vom Fuss der Pflanze, d.h. von dort, wo sie aus dem Boden tritt, bis zur obersten Spitze. Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Wurde der Boden künstlich aufgeschüttet, ist nicht das aufgeschüttete, sondern das mutmassliche Niveau des ursprünglichen, gewachsenen Bodens am Standort der Pflanze massgebend und die Höhe der künstlichen Aufschüttung wird zur Höhe der Pflanze hinzugerechnet. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ohne Ausnahmen: Bei einem bereits überbauten oder aufgeschütteten Grundstück gilt als gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Der veränderte Boden hat weiter dann als natürlich gewachsen zu gelten, wenn die Terrainveränderungen geringfügig sind sowie generell, wenn sie weit zurückliegen. Ist dies der Fall, ist die Terrainveränderung bei der Messung der Pflanzenhöhe nicht zu berücksichtigen. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}