falls nein, ist eine Zweiterstreckung nach dem Gesagten ohnehin ausgeschlossen. 8. Zusammenfassend ist die Kündigung vom 14. Dezember 2015 auf den 30. Juni 2016 in Gutheissung der Berufung des Klägers für gültig zu erklären und gleichzeitig das Mietverhältnis in Gutheissung des vor Bezirksgericht gestellten (Subeventual-)Antrags des Beklagten um drei Jahre und damit bis 30. Juni 2019 zu erstrecken, wobei von der Anordnung einer einmaligen Erstreckung aus den genannten Gründen abzusehen ist. |