Termin, bis zu dem er die Erstreckung beantragt hat, vorsorglich bei der Schlichtungsbehörde ein Zweiterstreckungsbegehren eingereicht hat (Hulliger, a.a.O., Art. 273 OR N 22; Weber, a.a.O., Art. 273 OR N 3e; Spirig, a.a.O., S. 857 N 30.13.3; Hulliger/Heinrich, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 273 OR N 1a). Ob der Beklagte bei der Schlichtungsbehörde fristgerecht ein Zweiterstreckungsgesuch eingereicht hat, ist nicht bekannt. Falls ja, gewährleistet der Umstand, dass die Erstreckung vorliegend nicht einmalig gewährt wird, die Beurteilung des Gesuchs; falls nein, ist eine Zweiterstreckung nach dem Gesagten ohnehin ausgeschlossen.