Diese (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung eines Zweiterstreckungsbegehrens ist selbst dann einzuhalten, wenn über die erste Erstreckung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 101 II 86 E. 3). Hat der Mieter, wie vorliegend der Beklagte, eine Erstreckung mit einer bestimmten Dauer verlangt und ist diese Dauer im Zeitpunkt, in dem das Verfahren beendet ist, bereits abgelaufen oder steht, wie vorliegend, der Ablauf der Erstreckungsdauer innert einer Frist von weniger als 60 Tagen bevor, so ist eine Zweiterstreckung ausgeschlossen, wenn der Mieter – der nicht damit rechnen darf, dass ihm vom Richter eine längere als die beantragte Erstreckung gewährt wird – nicht 60 Tage vor dem