Zu beachten ist sodann Art. 273 Abs. 3 OR, wonach der Mieter das Begehren um eine zweite Erstreckung der Schlichtungsbehörde spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten einzureichen hat. Diese (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung eines Zweiterstreckungsbegehrens ist selbst dann einzuhalten, wenn über die erste Erstreckung noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (BGE 101 II 86 E. 3).