Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, auf welchen Zeitpunkt hin es dem Beklagten gelingt, ein geeignetes Ersatzobjekt zu finden bzw. ob er in den bis zum 30. Juni 2019 verbleibenden Zeit eine solche Ersatzlösung findet, was gegen eine einmalige Erstreckung spricht. Die Gewissheit über die Gültigkeit der Kündigung ermöglicht einerseits dem Kläger in Bezug auf seinen ausgewiesenen Eigenbedarf zumindest Planungssicherheit und verpflichtet andererseits den Kläger zur sofortigen und intensiven Suche nach einer Ersatzlösung, ansonsten einem zweiten Erstreckungsbegehren ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte (vgl. Art. 272 Abs. 3 OR). Zu beachten ist sodann Art.