Dagegen spricht für eine erstmalige Erstreckung, dass nur schwer abgeschätzt werden kann, ob innert der gewährten Erstreckung ein geeignetes Ersatzobjekt gefunden werden kann (BGer-Urteil 4A_62/2010 vom 13.4.2010 E. 6.1.2). Zum heutigen Zeitpunkt ist nicht klar, auf welchen Zeitpunkt hin es dem Beklagten gelingt, ein geeignetes Ersatzobjekt zu finden bzw. ob er in den bis zum 30. Juni 2019 verbleibenden Zeit eine solche Ersatzlösung findet, was gegen eine einmalige Erstreckung spricht.