Gewährt es dem Mieter bloss eine einmalige Erstreckung, so hat es im Urteil zu begründen, weshalb es eine zweite Erstreckung ausschliesst (BGer-Urteil 4A_386/2014 vom 11.11.2014 E. 4.3.2). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine einmalige Erstreckung angezeigt, wenn im Zeitpunkt des Entscheids über das erste Erstreckungsbegehren klar ist, auf welchen Zeitpunkt hin der Mieter eine Ersatzlösung finden wird oder wenn dem Vermieter selbst im Falle des möglichen Fortbestandes der Härte für den Mieter eine weitere Erstreckung – z.B. wegen Eigenbedarfs – nicht mehr zugemutet werden kann.