2016 auf Aufhebung der Kündigung lautete, ebenso wie dann später das erstinstanzliche Urteil vom 13. Juni 2018. Vor diesem Hintergrund kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe die Kündigung ohne Aussicht auf Erfolg angefochten, und auch nicht, seine Suchbemühungen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens seien ungenügend gewesen. Es besteht somit trotz des ausgewiesenen Eigenbedarfs des Klägers kein Anlass, dem Beklagten eine Erstreckung zu verweigern oder die Erstreckungsdauer zu reduzieren.