Nach geltender Praxis wird vorausgesetzt, dass der Mieter nicht untätig bleibt, sondern sich sofort nach Erhalt einer Kündigung ernsthaft um andere Räume zu bemühen hat. Fehlende oder ungenügende Suchbemühungen können dazu führen, dass dem Mieter eine Erstreckung verweigert oder die Erstreckungsdauer reduziert wird.