Letztlich kann für den Entscheid nur massgebend sein, welche Interessen im Ergebnis der gesamthaften Gewichtung inwieweit überwiegen. Bei der Festlegung der Art und Dauer der gewährten Erstreckung steht dem Gericht innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer-Urteil 4A_421/2017 vom 27.9.2017 E. 5.2). 7.2. Der Beklagte begründet sein Erstreckungsbegehren im Wesentlichen damit, dass er in der betreffenden Räumlichkeit erfolgreich seit langer Zeit ein Geschäft betreibe. Aus dem über 13-jährigen Mietverhältnis habe eine besondere Standortverbundenheit resultiert, da seine Kunden überwiegend aus der näheren Umgebung kommen würden;