318 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bestimmung ist als Kann-Vorschrift formuliert und überlässt demnach den Entscheid dem pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelinstanz (vgl. BGer-Urteile 4A_460/2016 vom 5.1.2017 E. 1.3 und 4A_103/2015 vom 3.7.2015 E. 3.2). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend mit den vorinstanzlich aufgelegten Unterlagen auch bezüglich der weiter zu prüfenden Anspruchsgrundlagen für die vom Beklagten beantragte Erstreckung hinreichend erstellt, weshalb der Fall spruchreif ist. Bei dieser Sachlage ist auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu verzichten (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO e contrario).