Die Vorinstanz hat die Kündigung als missbräuchlich angesehen und sie deshalb für ungültig erklärt. Sie prüfte daher die Voraussetzungen für eine Erstreckung des Mietverhältnisses nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann im Berufungsverfahren neu entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit.