Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst Klarheit über das Schicksal der Mietverträge erhalten wollte. 5.4.7. Der Nutzungsbedarf der mit dem Kläger verbundenen E AG und allenfalls weiterer Firmen der C-Gruppe ist nach dem Gesagten glaubhaft dargetan und nicht bloss vorgeschoben. 5.5. Zusammenfassend ist die Kündigung des Mietvertrags nicht missbräuchlich bzw. treuwidrig und somit gültig. 6. 6.1. Der Beklagte verlangte in der Klageantwort (subeventualiter) die Erstreckung des Mietverhältnisses um drei Jahre. 6.2. Die Vorinstanz hat die Kündigung als missbräuchlich angesehen und sie deshalb für ungültig erklärt.