Mit seinen Vorkehrungen im Hinblick auf einen Umbau der Liegenschaft in Luzern hat der Kläger nachvollziehbar dargelegt, dass er künftig die gesamte Liegenschaft für die Firmen der C-Gruppe bereitstellen will bzw. zum Kündigungszeitpunkt bereitstellen wollte. Die Vorlage von konkreten Umbauplänen und die Einleitung eines kostspieligen Baubewilligungsverfahrens waren im Zeitpunkt der Kündigung für die Glaubhaftmachung des Eigenbedarfs nicht erforderlich. Es ist zudem nachvollziehbar, dass der Kläger zunächst Klarheit über das Schicksal der Mietverträge erhalten wollte.