Bereits im Juli 2013 wurde von der O GmbH ein Konzept für die Sanierung des Flachdachs erstellt. 5.4.6. Mit seinen tatsächlichen Vorbringen und den aufgelegten Belegen im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger seine Substanziierungspflicht erfüllt. Seine Tatsachenbehauptungen sind genügend konkret formuliert, so dass sie substanziiert bestritten werden konnten und der Beklagte den Gegenbeweis antreten konnte. Der Vorwurf, die vom Kläger genannten Gründe für die Verlegung der Unternehmen, namentlich Platznot, mangelnde Rentabilität am Standort Z, Umweltschutz und Logistik, würden bloss pauschal und nicht substantiiert behauptet und auch nicht mit Urkunden belegt, geht daher fehl.