Einem Mieter von Geschäftsräumlichkeiten wurde bereits am 29. Oktober 2010 auf den 30. Juni 2012 gekündigt. Im nachfolgenden Anfechtungsverfahren erklärte die Schlichtungsbehörde Miete und Pacht mit Entscheid vom 25. August 2011 den Eigenbedarf der beiden Firmen K AG und L AG für ausgewiesen und die Kündigung für wirksam. In der Folge vereinbarten die Parteien dieses Verfahrens vorerst die Weiterführung und schliesslich die Auflösung des Mietverhältnisses. Am 14. Dezember 2015 kündigte der Kläger dem Beklagten die Räumlichkeiten für den Trainingsraum auf den 30. Juni 2016 wegen Eigenbedarf.