Damit ist der Kläger stark mit diesen Gesellschaften verbunden und hat massgeblichen Einfluss auf diese, so dass deren wirtschaftlichen Interessen mit seinen eigenen einhergehen. Unter diesen Umständen und weil der Begriff des Eigenbedarfs für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, nicht eng zu fassen ist, ist die Geltendmachung von Eigenbedarf für Firmen der C-Gruppe zulässig. 5.4.5. Der Kläger stützt sich zur Begründung des Eigenbedarfs auf diverse Urkunden. Daraus geht hervor, dass zur C-Gruppe zahlreiche verschiedene Unternehmungen gehören.