Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen. Vielmehr ist auch das Interesse eines Eigentümers, ein Mietobjekt einer Unternehmung zu vermieten, die ihm nahesteht, ein legitimes Kündigungsinteresse (ausführlich Hulliger, in: SVIT-Komm., 4. Aufl. 2018, Art. 272 OR N 57, mit Hinweisen u.a. auf BGE 132 III 737 E. 3 sowie BGer-Urteile 4A_297/2010 vom 6.10.2010 und 4C.139/2000 vom 10.7.2000). Der Eigenbedarf muss konkret und aktuell sein sowie auf erwiesenen Tatsachen beruhen. Ein künftiger oder hypothetischer Bedarf genügt nicht (Spirig, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 842 N 30.7.4.1).