271 OR N 35, mit Hinweisen). Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter das Mietobjekt für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte beansprucht. Die Ausdehnung des Eigenbedarfs auf nahe Verwandte gilt – entgegen der früheren Praxis zu Art. 267c aOR, wonach bei Unternehmungen ein Eigenbedarf nur dann angenommen worden war, wenn er für die eigene Geschäftstätigkeit geltend gemacht wurde – auch für Unternehmungen und natürliche Personen, die z.B. über die Eigentumsverhältnisse an Aktien miteinander verbunden sind. Für die Frage, ob eine Kündigung legitim ist oder nicht, ist der Begriff des Eigenbedarfs nicht eng zu fassen.