153 ZPO – kein Raum für eine Beweisabnahme. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer-Urteil 4A_113/2017 vom 6.9.2017 E. 6.1.1). Eine Beweisofferte muss sich dabei eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lassen und umgekehrt (BGer-Urteil 4A_338/2017 vom 24.11.2017 E. 2.1). 5.4. 5.4.1. Der Kläger begründete seine Kündigung mit Eigenbedarf, weshalb er diesen Grund rechtsgenüglich zu behaupten und bei Bestreitung auch zu beweisen resp. glaubhaft vorzutragen hat.