In der Lehre herrscht Uneinigkeit bezüglich der Beweislast bei der Kündigungsanfechtung. Ein Teil der Lehre geht davon aus, dass der Anfechtende die Missbräuchlichkeit der Kündigung zu beweisen habe (vgl. dazu Weber, Basler Komm., 6. Aufl. 2015, Art. 271/271a OR N 30), ein Teil der Lehre differenziert und auferlegt dem Kündigenden die Beweislast für den Kündigungsgrund und dem Anfechtenden die Beweislast für die missbräuchlichen Gründe (vgl. Thanei, a.a.O., S. 817 f. N 29.5; Weber, a.a.O., Art. 271/271a OR N 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts betrifft die Feststellung des Kündigungsgrundes bzw. -motivs eine Tatfrage.