271 Abs. 1 OR). Um dies überprüfen zu können, muss die Kündigung auf Verlangen begründet werden (Art. 271 Abs. 2 OR; Thanei, a.a.O., S. 688 N 25.11.2). Eine mangelnde oder fehlerhafte Kündigungsbegründung führt nicht automatisch zur Treuwidrigkeit der Kündigung. Sie kann aber ein Indiz dafür sein, dass an der Kündigung kein schützenswertes Interesse besteht. Wenn der angegebene Kündigungsgrund bloss vorgeschoben und der wahre Grund zugleich nicht feststellbar ist, ist ohne Weiteres von einer treuwidrigen Kündigung auszugehen (BGE 143 III 344 E. 5.3.1; BGer-Urteil 4A_368/2017 vom 19.2.2018 E. 4.2.2). In der Lehre herrscht Uneinigkeit bezüglich der Beweislast bei der Kündigungsanfechtung.