Eine Kündigung ist somit stets zulässig, wenn sie einem objektiv ernsthaften und schutzwürdigen Motiv und damit einem legitimen Interesse des Kündigenden entspricht, das Mietverhältnis zu beenden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der ordentlichen Kündigung – im Gegensatz zur ausserordentlichen – keine Begründung anzugeben. Eine formell korrekte, nicht begründete Kündigung ist deshalb gültig (Thanei, Mietrecht für die Praxis, 9. Aufl. 2016, S. 777 N 29.2.1; BGE 143 III 344 E. 5.3.3). Allerdings ist eine Kündigung wie erwähnt anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst (Art. 271 Abs. 1 OR).