Zusammenfassend lege der Kläger nicht substanziiert dar, inwiefern er an den gekündigten Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Kündigung einen konkreten und aktuellen Eigenbedarf gehabt habe. Er habe es auch unterlassen, diesbezügliche Unterlagen aufzulegen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der angegebene Kündigungsgrund nur vorgeschoben worden sei und dass an der Kündigung somit kein schützenswertes Interesse bestanden habe. Folglich sei die Kündigung im Sinne von Art. 271 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) missbräuchlich und daher für ungültig zu erklären. 5.2. (…) 5.3. 5.3.1. Die ordentliche Kündigung eines Mietvertrags setzt keine besonderen Kündigungsgründe voraus.