Gegenteiliges werde vom Kläger nicht behauptet. Daraus ergebe sich, dass der geltend gemachte Eigenbedarf des Klägers im Zeitpunkt der Kündigung nicht aktuell und konkret gewesen sei. Es werde schliesslich nicht dargelegt und sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern der Neubau des Plattenlagers in Luzern, das geltend gemachte Umsatzwachstum der E AG sowie die Kündigungen an weitere Mieter den konkreten und aktuellen Eigenbedarf des Klägers im Kündigungszeitpunkt begründen und belegen sollten. Zusammenfassend lege der Kläger nicht substanziiert dar, inwiefern er an den gekündigten Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Kündigung einen konkreten und aktuellen Eigenbedarf gehabt habe.