Aus den aufgelegten Belegen ergebe sich, dass die Einreichung im Jahr 2017 erfolgt sei. Am 2. März 2018 habe die Stadt Luzern nach einer ersten materiellen Kontrolle des Baugesuchs mitgeteilt, dass dieses nicht vollständig bzw. nicht bewilligungsfähig sei, worauf das Gesuch am 3. Mai 2018 ergänzt worden sei. Das Gesuch sei noch nicht beurteilt. Somit sei im Zeitpunkt der Kündigung am 14. Dezember 2015 noch völlig unklar gewesen, was konkret umgebaut werden solle und es sei auch noch keine Baubewilligung vorgelegen resp. es liege auch heute noch keine vor. Gegenteiliges werde vom Kläger nicht behauptet.