Hinzu komme, dass für die Verlegung der Unternehmen nach Luzern ein vorgängiger Umbau (insbesondere des dem Beklagten vermieteten Trainingsraums) nötig wäre. Aktuelle und konkrete Pläne für einen Umbau im Zeitpunkt der Kündigung, d.h. am 14. Dezember 2015 würden vom Kläger weder behauptet noch belegt. Bei den von ihm aufgelegten (Umbau-)Plänen handle es sich bloss um rudimentäre Vorstudien für einen möglichen Umbau. Diese seien gemäss Angaben des Klägers bereits im Jahr 2007 oder 2008/2009 erstellt worden. Im Juli 2013 sei dann ein Sanierungskonzept für den Ersatz des Flachdaches erstellt worden.