Als Beweise für seine Ausführungen beantrage der Kläger die Parteibefragung mit sich selbst, die Befragung diverser Zeugen und einen Augenschein in Y. Dabei verkenne der Kläger, dass das Beweisverfahren nicht dazu diene, ungenügende Sachdarstellungen zu vervollständigen bzw. den Prozessstoff erst zu sammeln. Mangels genügender Substanziierung seien daher die beantragten Beweise nicht abzunehmen, da auch unklar sei, zu welchen konkreten Behauptungen die Zeugen zu befragen wären. Hinzu komme, dass für die Verlegung der Unternehmen nach Luzern ein vorgängiger Umbau (insbesondere des dem Beklagten vermieteten Trainingsraums) nötig wäre.