Welche Gesellschaften der C-Gruppe nach Luzern verlegt werden sollten, werde aus den Ausführungen des Klägers nicht zweifelsfrei klar. Er lege keine Unterlagen auf, die seine bestrittene Behauptung, eine Verlegung der Unternehmen der C-Gruppe sei konkret geplant, belegen würden. Fraglich sei die wirtschaftliche Identität des Klägers mit den von ihm genannten juristischen Personen, zumal der Kläger weder Einzel- noch Mehrheitsaktionär der D AG sei, die ihrerseits den grössten Teil der Aktien der C-Gruppe halte. Der Kläger halte bloss 20 % der Aktien der D AG.