Diese erliess einen Urteilsvorschlag (Aufhebung der Kündigung), den der Kläger ablehnte, worauf die Schlichtungsbehörde dem Kläger die Klagebewilligung ausstellte. Am 18. Juli 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Klage ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung gültig sei. Das Bezirksgericht wies die Klage ab und erklärte die ausgesprochene Kündigung als ungültig. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Die Vorinstanz führte aus, der Kläger mache Eigenbedarf für die Unternehmen der C-Gruppe geltend. Welche Gesellschaften der C-Gruppe nach Luzern verlegt werden sollten, werde aus den Ausführungen des Klägers nicht zweifelsfrei klar.