Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beklagten mit Urteil vom 1. Oktober 2019 abgewiesen (BGer-Urteil 4A_284/2019 vom 1.10.2019). | | | Entscheid: | A (nachfolgend Beklagter) ist Mieter eines Trainingsraums in Luzern. Am 14. Dezember 2015 kündigte der Vermieter B (nachfolgend Kläger) das Mietverhältnis auf den 30. Juni 2016 und begründete dies mit Eigenbedarf. Der Beklagte focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Kantons Luzern an. Diese erliess einen Urteilsvorschlag (Aufhebung der Kündigung), den der Kläger ablehnte, worauf die Schlichtungsbehörde dem Kläger die Klagebewilligung ausstellte.